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Solarstromanlage in Waldmössingen

Direktvermarktung

Weniger Staat, mehr Markt.
Die Direktvermarktung bedeutet für Erzeuger erneuerbarer Energie den Abschied von pauschalen gesetzlichen Einspeisevergütungen. Der Anlagenbetreiber von heute kann bzw. muss unternehmerisch tätig werden und die Vermarktung seiner erzeugten Energie in die eigene Hand nehmen. Hierfür setzt er sich mit einem Direktvermarkter (Händler) seines Vertrauens in Verbindung.

Auf einen Blick

Seit 01.01.2016 müssen alle Neuanlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW direkt vermarktet werden.

Für Neuanlagen unterhalb der 100 kW-Grenze und für Bestandsanlagen
  • mit einer installierten Leistung bis zu 500 kW / Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014
  • mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW / Inbetriebnahme vor dem 01.01.2016
ist die Direktvermarktung nur optional, d.h. die Anlagenbetreiber können sich auch für die pauschale Einspeisevergütung entscheiden bzw. das Vergütungsmodell zu gegebener Zeit wechseln.

Bitte beachten Sie:
Ausgeförderte Anlagen können lediglich zur sonstigen Direktvermarktung angemeldet werden, eine Teilnahme an der Direktvermarktung in Form der Marktprämie ist nicht möglich. Ausgenommen hiervon sind Biomasseanlagen, die an einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilgenommen (§ 39f EEG 2017 / § 39g EEG 2021) haben — diese können weiterhin die Marktprämie in Anspruch nehmen, müssen jedoch zwingend in der Direktvermarktung sein.
Wer seinen selbst erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen direkt vermarktet, benötigt dafür einen Direktvermarkter (Händler). Der Direktvermarkter nimmt die erzeugte Energie in seinen Bilanzkreis auf und vermarktet diese an der Strombörse. Je nach Vermarktungsform werden von uns, Ihrem Verteilnetzbetreiber, die Marktprämie oder vermiedene Netzentgelte ausbezahlt.
Für alle Anlagen, die an der Direktvermarktung teilnehmen, besteht - zusätzlich zur Fernsteuerung des Netzbetreibers - die Verpflichtung zur Fernsteuerbarkeit durch den stromaufnehmenden Direktvermarkter. Dies gilt sowohl für die Marktprämie als auch für die sonstige Direktvermarktung.

Der Anlagenbetreiber erteilt dem Direktvermarkter hiermit die Befugnis, die Ist-Einspeisung der jeweiligen Anlage jederzeit abzurufen und diese bei Bedarf ferngesteuert zu reduzieren bzw. zu erhöhen.

Das Vorhandensein einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerung wird mittels der Erklärung zur Fernsteuerbarkeit bestätigt.
Bitte senden Sie die ausgefüllte "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit" an netzzugang(at)stadtwerke-schramberg.de.

Bitte beachten Sie:
  • Das Recht des Netzbetreibers zum Netznutzungsmanagement darf dadurch nicht beschränkt werden.
  • Bei einem Wechsel des Direktvermarkters erlischt die per Erklärung an den Direktvermarkter erteilte Vollmacht und ist dem neuen Direktvermarkter zu erteilen.
  • Bei einem Anlagenbetreiberwechsel erlischt die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit ebenfalls. Der neue Anlagenbetreiber hat eine neue Erklärung zu erteilen.
Anmeldungen für die Direktvermarktung, Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen erfolgen in der Regel durch Ihren Direktvermarkter über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT).

In folgenden Ausnahmefällen sind Meldungen über das Meldeformular Direktvermarktung möglich:
  • Wechsel aus der Direktvermarktung in die EEG-Vergütung durch den Anlagenbetreiber
  • Anmeldung für die Direktvermarktung von Neuanlagen durch den Direktvermarkter oder den Anlagenbetreiber.
Setzen Sie sich bei einem Wechsel des Vergütungsmodells bitte rechtzeitig mit Ihrem Direktvermarkter in Verbindung, da Wechselfristen zu beachten sind.
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