Pflicht aus § 19 Abs. 1 EnWG
Die Stadtwerke Schramberg GmbH & Co. KG (SWS) als Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach §17 EnWG festgelegten Bedingungen, für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an die Netze der EnBW technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.
Um die technische Sicherheit der SWS-Elektrizitätsversorgungsnetze zu wahren, sind Anschlüsse an die SWS-Elektrizitätsversorgungsnetze nur unter Einhaltung von technischen Mindestanforderungen zulässig. Diese technischen Mindestanforderungen richten sich insbesondere nach folgenden Normen und Regelwerken:
Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber
Gesonderte und bilateral im Netzanschlussvertrag vereinbarte Anforderungen an den Netzanschluss, die kundenspezifisch erfolgen können, finden zudem Berücksichtigung.
Der Anschlussnehmer verpflichtet sich, die vorliegenden Mindestanforderungen für den Netzanschluss einzuhalten. Er gewährleistet, dass auch diejenigen, die den Netzanschluss nutzen, dieser Verpflichtung nachkommen.
Die SWS behält sich vor, die Einhaltung der Netzanschluss- und Netznutzungsregeln zu überprüfen. Der Anschlussnehmer ermöglicht den Mitarbeitern der SWS den Zugang zu seinen Anlagen. Und wirkt auch im Übrigen bei der Überprüfung im erforderlichen Umfang mit.
Die Netzanschluss- und Netznutzungsregeln gelten sowohl für Anschlussnehmer, die ihre technischen Anlagen erstmals an die SWS-Elektrizitätsversorgungsnetze anschließen als auch für diejenigen, die ihre bereits angeschlossenen Anlagen ändern. Unter der Änderung einer Anlage werden sämtliche technische Änderungen verstanden, wie z.B. Umbau, Erweiterung, Rück- oder Abbau, die Änderung des elektrischen Klemmenverhaltens sowie die Änderung der Netzanschlusskapazität, des Schutzkonzeptes oder der Sternpunktbehandlung.
Die SWS ist zu einer Anpassung oder Aktualisierung dieser Information berechtigt.
Die Technischen Anschlussbedingungen der NetzeBW sind auch für das Stromnetz der Stadtwerke Schramberg GmbH & Co.KG gültig. Diese Informationen erhalten Sie auf der Website der NetzeBW.
Link zur Website der NetzeBW (TAB 2008)
Die Stadtwerke Schramberg GmbH & Co. KG (SWS) als Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach §17 EnWG festgelegten Bedingungen, für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an die Netze der EnBW technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.
Um die technische Sicherheit der SWS-Elektrizitätsversorgungsnetze zu wahren, sind Anschlüsse an die SWS-Elektrizitätsversorgungsnetze nur unter Einhaltung von technischen Mindestanforderungen zulässig. Diese technischen Mindestanforderungen richten sich insbesondere nach folgenden Normen und Regelwerken:
- DIN EN 50160 „Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsnetzen“
- DIN EN 50423 „Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich AC 45 kV“
- DIN VDE 0101 „Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV“
- DIN VDE 0276 „Starkstromkabel“
- DIN EN 50110 „Betrieb von elektrischen Anlagen“
Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber
- DistributionCode 2007
- GridCode
- MeteringCode 2006
- Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität im Verteilnetz Strom der SWS
- Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen (VDEW)
- Tonfrequenz-Rundsteuerung, Empfehlung zur Vermeidung unzulässiger Rückwirkungen (VDEW)
- VDN-Richtlinie für digitale Schutzsysteme
Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz:
„Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ (VDEW) - Technische EnBW-Richtlinie für Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz
„Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz“ - Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz:
„Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ (VDEW) sowie Merkblatt zur VDEW-Richtlinie 03/2004 und die ergänzenden Hinweise zur VDEW-Richtlinie 09/2005. - Technische Anschlussbedingungen der EnBW [TAB 2007] für den Anschluss an das Niederspannungsnetz
Gesonderte und bilateral im Netzanschlussvertrag vereinbarte Anforderungen an den Netzanschluss, die kundenspezifisch erfolgen können, finden zudem Berücksichtigung.
Der Anschlussnehmer verpflichtet sich, die vorliegenden Mindestanforderungen für den Netzanschluss einzuhalten. Er gewährleistet, dass auch diejenigen, die den Netzanschluss nutzen, dieser Verpflichtung nachkommen.
Die SWS behält sich vor, die Einhaltung der Netzanschluss- und Netznutzungsregeln zu überprüfen. Der Anschlussnehmer ermöglicht den Mitarbeitern der SWS den Zugang zu seinen Anlagen. Und wirkt auch im Übrigen bei der Überprüfung im erforderlichen Umfang mit.
Die Netzanschluss- und Netznutzungsregeln gelten sowohl für Anschlussnehmer, die ihre technischen Anlagen erstmals an die SWS-Elektrizitätsversorgungsnetze anschließen als auch für diejenigen, die ihre bereits angeschlossenen Anlagen ändern. Unter der Änderung einer Anlage werden sämtliche technische Änderungen verstanden, wie z.B. Umbau, Erweiterung, Rück- oder Abbau, die Änderung des elektrischen Klemmenverhaltens sowie die Änderung der Netzanschlusskapazität, des Schutzkonzeptes oder der Sternpunktbehandlung.
Die SWS ist zu einer Anpassung oder Aktualisierung dieser Information berechtigt.
Die Technischen Anschlussbedingungen der NetzeBW sind auch für das Stromnetz der Stadtwerke Schramberg GmbH & Co.KG gültig. Diese Informationen erhalten Sie auf der Website der NetzeBW.
Link zur Website der NetzeBW (TAB 2008)