Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremse 

Hier finden Sie viele hilfreiche Informationen rund um das Thema Preisbremsen 2023!

Trotz immenser Arbeit unter Hochdruck an der Umsetzung der Strom- und Erdgaspreisbremse, erfolgte die Auslieferung unseres IT-Dienstleisters nicht rechtzeitig.

Wir testen derzeit die komplexen Funktionen. Die März-Abschläge erheben wir deshalb noch einmal regulär. Wir gehen davon aus, dass wir die Abschlagsbeträge im April angepasst haben werden.

Die Verzögerung bedauern wir sehr und bitten um Ihr Verständnis.

Für Kunden mit einem Strombezug von max. 30 000 kWh pro Jahr wird der Stromarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent auf 40 ct/kWh brutto begrenzt (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte).

Für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung für 70 Prozent des Verbrauchs auf 13 ct/kWh netto (zuzüglich Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch während der Dauer der Strompreisbremse die Kosten.

Die Gutschrift beruht immer auf einer Prognose aus ihrem Vorjahresverbrauch, also einem Schätzwert! Diese fußt, sofern vorhanden, auf ihrem Verbrauch 2022. Sonst kommen Erfahrungswerte zum Einsatz.

Die Strompreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern. Die ersten Entlastungsbeträge der Strompreisbremse werden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dabei erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Stromversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt!

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.

Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden vor dem 1. März 2023 individuell in Textform informieren
Für Kunden mit einem Energieverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh je Entnahmestelle wird der Erdgasarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent auf 12 ct/kWh brutto begrenzt (inklusive der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer). Das gilt über dieser Grenze im Besonderen auch für Kunden, deren Verbrauch weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes zuzuordnen ist.

Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Erdgas zu sparen senkt also auch während der Dauer der Erdgaspreisbremse die Kosten.

Die Gutschrift beruht immer auf einer Prognose aus ihrem Vorjahresverbrauch, also einem Schätzwert! Diese fußt, sofern vorhanden, auf ihrem witterungsbereinigten Verbrauch 2021. Sonst kommen Erfahrungswerte zum Einsatz.

Für die zuvor genannten Kunden gilt die Erdgaspreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern. Die über die Erdgaspreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Erdgasversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt!

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.

Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch individuell informieren
Für folgende Kunden wird der Wärmepreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 ct/kWh brutto begrenzt (einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer).

• Kunden, deren Verbrauch an der betreffenden Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
• Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
• Kunden, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt, oder
• Kunden, die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
• Ausnahme sind zugelassene Krankenhäuser.

Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Energie zu sparen, senkt also auch während der Dauer der Wärmepreisbremse die Kosten.

Für die zuvor genannten Kunden gilt die Wärmepreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern. Die über die Wärmepreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Wärmeversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt!

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.

Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch informieren