Gesplittete Abwassergebühr

Bisherige Abwassergebühr

Die Abwassergebühr richtet sich bisher nach dem bezogenen Frischwasser. Dabei wird unterstellt, dass unter Berücksichtigung von gewissen Absetzungen genau so viel Abwasser in die gemeindlichen Kanäle geleitet, wie über die Wasseruhr Frischwasser bezogen wird.

Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Oberflächenwasser), das ebenfalls in die Kanäle fließt, wurde bisher als Gebührenmaßstab nicht berücksichtigt, obwohl der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Entwässerung je nach den örtlichen Verhältnissen zwischen 35 Prozent und 45 Prozent liegt.


Gesplittete Abwassergebühr – Urteil des Verwaltungsgerichtshofs

Dagegen gab es eine Klage und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 4. März 2010 in einem Grundsatzurteil festgelegt, dass die Städte und Gemeinden die Abwassergebühr in eine Gebühr für Schmutzwasser (wie bisher ist der Maßstab bezogenes Frischwasser nach der Wasseruhr) und Oberflächenwasser aufteilen müssen.

Letztere richtet sich nach den befestigten Flächen auf einem Grundstück, die unmittelbar (Kanalanschluss) oder mittelbar (über Straßenentwässerung) an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.

Mit dem Urteil möchte der Verwaltungsgerichtshof mehr Gebührengerechtigkeit einführen und die Gebühr noch stärker als bisher an der Kostenverursachung festmachen.