Gesplittete Abwassergebühr

Die derzeitige Gebühr

Die derzeitige Abwassergebühr teilt sich auf in eine Schmutzwassergebühr und in eine Niederschlagswassergebühr.
  • Die Schmutzwassergebühr wird wie bisher nach dem Frischwasserbezug berechnet. Hierzu wird die Wasseruhr abgelesen.
  • Für die neue Niederschlagswassergebühr maßgeblich sind die befestigten Flächen auf einem Grundstück.
Für die Niederschlagswassergebühr werden alle Dachflächen sowie die befestigten Flächen auf einem Grundstück herangezogen.

Voraussetzung

Sie müssen einen Kanalanschluss haben oder mittelbar in die Kanalisation fließen, z. B. das Niederschlagswasser läuft von der Garageneinfahrt auf die Straße.
Nicht alle befestigten Flächen auf einem Grundstück werden gleich bewertet. Bei Pflasterbelägen versickert ein Teil des Niederschlagswassers, noch mehr bei Rasengittersteinen, während Niederschlagswasser auf Asphaltbelägen ohne Versickerung in die Kanalisation fließt.

Deshalb werden Asphaltflächen zu 90 Prozent bei der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt, Pflasterflächen, Plattenbeläge, Verbundsteinflächen und Rasenfugensteine nur zu 60 Prozent, Flächen mit Rasengittersteinen, sowie Kies- und Schotterflächen, Schotterrasen und Porenpflaster nur zu 30 Prozent bei der Gebührenberechnung herangezogen.

Auch bei den Dachflächen gibt es Unterschiede. Normale Dächer werden zu 90 Prozent bei der Gebührenberechnung herangezogen, begrünte Dächer zu 50 Prozent.

Dächer

Standarddach (flach / geneigt)
90 %
Gründach mit extensiver Begrünung d = 12 cm
60 %
Gründach mit intensiver Begrünung d > 12 cm
30 %
 

Befestigte Flächen

Asphalt, Beton, fugenvergossenes Pflaster
90 %
Pflaster, Platten, Verbundsteine
60 %
Rasengittersteine,Kies, Schotter
 30 %
Die gesplittete Abwassergebühr soll auch Anreize für die Niederschlagswasserbewirtschaftung geben. Befestigte Flächen, die in Zisternen ohne Notüberlauf in den Kanal entwässert werden, werden nicht zur Niederschlagswassergebühr herangezogen. Befestigte Flächen, die an Zisternen mit Notüberlauf und mit Niederschlagswassernutzung zur Gartenbewässerung angeschlossen sind, werden um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.

Befestigte Flächen, die an Zisternen mit Notüberlauf und mit Niederschlagswassernutzung im Haushalt oder Betrieb angeschlossen sind, werden um 15 m²  je m³ Fassungsvolumen reduziert. Dies gilt nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 3 m³ aufweisen.

Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.